Satzung

des „Förderverein Segeberger Kreis- und Stadtmuseum e. V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein für das Segeberger Kreis- und Stadtmuseum e.V., kurz: „Förderverein Kreismuseumnach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volksbildung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 5 und 7 der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle, sachliche und ideelle Unterstützung des Kreises Segeberg und der Stadt Bad Segeberg bei der Errichtung eines Kreis- und Stadtmuseums in einem Gebäude von entsprechender Größe und kulturhistorischer Relevanz in der Kreisstadt Bad Segeberg

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch

  • die Organisation und Durchführung von Benefiz­ver­anstaltungen sowie das Sammeln und Einwerben von Spenden
  • das Werben für die Restaurierung und die Erhaltung des kulturhistorisch bedeutsamen Gebäudes des künftigen Museums
  • die Förderung der inhaltlichen Ausgestaltung der museumspädagogischen Arbeit
  • eine enge Kooperation mit den Geschichtslehrkräften allgemeinbildender Schulen in Kreis und Stadt
  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Veröffentlichung von Tagungs- und Forschungsergebnissen in Publikationen.

(4) Der Verein arbeitet eng und vertrauensvoll mit den in der Kreis- und Stadtverwaltung Segebergs tätigen Verantwortlichen und den entsprechenden Gremien zusammen.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine vom Vereinszweck eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die Mittel und Spenden einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; alle Mitglieder des Vereins – auch der Vorstand – sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben nur Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten/Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Wer­bung, ebenso wie die Veranstaltung von Aktionen zur Erfüllung des Satzungszwecks, gehören zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Arbeit im Verein unter­stützen möchte. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnung mehr als sechs Monate im Verzug ist.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Kalenderjahresende.

(5) Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Mittelbeschaffung

(1) Die Aufgabe der Vereinsorgane ist es, alle Möglichkeiten der Beschaffung finanzieller Mittel zur Erreichung des in § 2 dieser Satzung bestimmten Vereinszweckes zu untersuchen und auszuschöpfen.

(2) Zu diesem Zweck kann der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder Sonderbeauftragte ernennen, die bereit sind, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übernehmen.

(3) Der Mittelbeschaffung dienen insbesondere

a) die Mitgliedsspenden des Vereins, soweit sie nicht zur Deckung der Verwaltungskosten und Kosten der Werbung für den Vereinszweck benötigt werden.

Jährliche Mindestspenden der Mitglieder (fällig zum 31.03. eines Jahres)

    • von Einzelpersonen: 12,00 € p.a.
    • von Familien und Partnern einer eingetr. Lebensgemeinschaft: 24,00 € p.a.
    • von juristischen Personen: 50,00 € p.a.

Die Mitgliedsspenden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

b) einmalige oder laufende Spenden

c) Durchführung von Sammlungen und sonstigen Aktionen.

(4) Gesammelte Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind nach den Regeln einer gewissenhaften Wirtschaftsführung sowohl sicher als auch gewinnbringend anzulegen.

(5) Soweit die Gelder nicht zeitnah satzungsgemäß verwendet werden, sind sie rentierlich in eine Rücklage einzustellen.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und soll spätestens bis zum 30.06. eines Jahres erfolgt sein. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesord­nung einberufen. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen über die Homepage des Vereins (noch einzu­richten), per E-Mail-Verteiler und im Ausnahmefall per Post an die letzte bekannte Anschrift.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, oder wenn der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung beschließt.

(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.

(4) Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Mitglied in der Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betroffen sind. Satzungs­änderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Entgegennahme des Kassenberichts

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahl des Vorstands

e) Wahl von zwei Kassenprüfern (Die unmittelbare Wiederwahl ist einmalig zulässig, wobei aber jeweils ein Kassenprüfer ausscheiden muss.)

f) Beschlussfassung über Anträge

g) Festsetzung der Mindestspende

h) Änderung der Satzung

i) Auflösung des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in geleitet. Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer führt ein Wahlleiter durch, der von der Versammlung gewählt wird.

(7) Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederver­samm­lung beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen ent­scheidet die Mitgliederversammlung.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, welches von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

d) dem/der Schriftführer/in.

(2) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist mit mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in vertreten; dabei sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann den Verein und seine Mitglieder nur mit dem Vereins­vermögen verpflichten.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. In den ungeraden Jahren sind im zweijährigen Rhythmus abwechselnd der Vorsitzende und der Kassenwart und in geraden Jahren der 2. Vorsitzende und der Schriftführer zu wählen. Es zählt jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied, das die Geschäfte des Ausscheidenden ausführt.


§ 9 Kuratorium

(1) Der Verein kann ein Kuratorium berufen. Das Kuratorium berät den Vorstand in den Aufgaben der Spendenwerbung sowie der Anlage und Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne und zum Vorteil des Vereinszwecks.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach vorher eingeholter Bereitschaftserklärung vom Vor­stand für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums können sowohl Vereinsmitglieder als auch vereinsfremde Personen sein.

(3) Das Kuratorium wird bei Bedarf vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, so sind die Mitglieder des Kuratoriums, die die Einberufung verlangen, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen.

(4) An den Sitzungen des Kuratoriums sollen die Mitglieder des Vorstandes teilnehmen. Das Kuratorium hat keinen Vorsitzenden. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Das Kuratorium kann in seinen Sitzungen einen Sitzungsleiter aus den eigenen Reihen bestimmen oder wählen. Das Kuratorium bildet je nach Erfordernis Arbeitsausschüsse.


§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitglieder­ver­sammlung erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die Versammlung bei einer weiteren Einladung mit den erschienenen Mitglie­dern beschluss­fähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(2) Im Falle des Erreichens des Vereinszwecks ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und auf dieser mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auf­lösung des Vereins zu beschließen.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder des Unmöglichwerdens des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Berufsbildungszentrum Bad Segeberg, Theodor-Storm-Straße 9, 23795 Bad Segeberg, das dieses unmittelbar und ausschließlich für die unter § 2 (1) genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine Regelungen vorsieht, gelten die einschlägigen Vorschriften der §§ 21 – 79 BGB.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 06.02.2019 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez. Prof. Asmus J. Hintz
gez. Nils Hinrichsen
gez. Niels Oumar
gez. Monika Saggau
gez. Jochen Saggau
gez. Norbert Schmitt
gez. Franco Sterl


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